Statuten der EBGO
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Als gemeinnützig gelten diejenigen Wohnbauträger, deren Statuten eine entsprechende Zweckbestimmung enthalten. Dazu gehören insbesondere das Prinzip der Kostenmiete (Mietzins aufgrund der effektiven Land-, Erstellungs- und Finanzierungskosten) sowie der dauerhafte Spekulationsentzug: Ein erwirtschafteter Gewinn wird wieder in die Liegenschaften investiert. Eine Abschöpfung des Gewinns oder die Ausrichtung einer Dividende ist verboten.
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Statuten EBGO 2013 inkl. Korrigendum.pdf
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